Organe des Vorstandes

Der Vorstand

(ist Teil des Beirates)

Ines-Astrid-Rayher

Ines-Astrid Rayher

1. Vorsitzende

Martin-Zoller

Martin Zoller

2. Vorsitzender

Albrecht Klaus

Klaus Albrecht

Kassier

Albrecht Klaus

Gisela Müller

Schriftführerin

Der Beirat

Joachim-Hörig

Joachim Hörig

Dieter-Weeber

Dieter Weeber

Kugler

Jochen Kugler

Stojan Ingrid

Ingrid Stojan

Wrana-Gitta

Brigitta Wrana

Christine-Euchner

Christine Euchner

(Fachkraft der Stadt)

Das höchste Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die als Vertretung ihrer Interessen einen Beirat wählt, der dann wiederum aus seiner Mitte den Vorstand bestimmt.
Der Beirat besteht aus bis zu elf stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus bis zu zehn von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern sowie zusätzlich einem vom Oberbürgermeister benannten Vertreter der Stadt.

Damit eine gewisse Kontinuität gewährleistet ist, werden die Beiratsmitglieder jeweils zur Hälfte im Wechsel für eine zweijährige Amtszeit gewählt. Auf seinen monatlichen Sitzungen diskutiert und beschließt der Beirat alle Angelegenheiten des Vereins außer denen, deren Beschluss laut Satzung der Mitgliederversammlung obliegt.
Jedes gewählte Beiratsmitglied vertritt als Pate mehrere Projektgruppen und unterstützt diese in allen Fragen, die nicht selbstständig von der Gruppe gelöst werden können.

Patenschaften der Beiratsmitglieder

Ines Astrid Rayher

  • Leihoma /Leihopa Vermittlung für Ihr Kind
  • Patientenverfügung /Vorsorgende Papiere

Martin Zoller

  • Boule
  • Handarbeitsgruppe
  • Englisch Conversation Circle a.m.
  • Englisch Evening Conversation
  • Café im BürgerTreff
  • Fitte Senioren

Gisela Müller

  • Ausstellungen
  • Kegelclub Flotte Kugel
  • Kegelclub Känguru
  • Zustelldienst

Dieter Weeber

  • Computer- und Smartphonehilfe
  • Walking mit und ohne Stöcke
  • Amici d’Italia
  • Conversation française
  • Die neue Spielegruppe

Joachim Hörig

  • Kulturfahrten
  • Schwätz- und Spieletreff
  • Schach
  • Skat

Jochen Kugler

  • Psychologisch-philosophioscher Lesekreis
  • Stadtgespräche
  • Wohnformen für Ältere

Ingrid Stojan

  • Redaktion “Zwischenzeit”
  • Werte-Gruppe
  • Spieletreff am Dienstag
  • Mobiler Bücherdienst

Brigitta Wrana

  • Freie Malgruppe
  • Dienstagsradler
  • Freitagsradler
  • Radlertreff
  • Sonntagstour
  • Büroteam
  • Conversatión en Espagñol
  • Linedance

Christine Euchner

  • JungrentnerTreff

SATZUNG DES VEREINS

Satzung des Vereins BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck

mit Änderungen vom 29.10.2015
BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck

Präambel

Lebensqualität hängt vom Miteinander der Generationen und von der gemeinsamen sozialen Kultur aller gesellschaftlichen Gruppen ab. Der BürgerTreff will Bürgerinnen und Bürger anregen und unterstützen, sich gemeinschaftlich und selbstbestimmt für die Anliegen des Gemeinwesens und gleichwertig, für die Verbesserung der eigenen Lebensqualität generationen- und nationenübergreifend einzusetzen. Freiwilliges Engagement, insbesondere auf sozialem und kulturellem Gebiet sowie Austausch und Einsatz von Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen dabei im Vordergrund.
Der BürgerTreff fördert, unterstützt und koordiniert Gruppen, Projekte und Aktivitäten, die im vorgenannten Sinne aktiv werden wollen, beziehungsweise sind. Es steht allen Bürgerinnen und Bürgern aus Kirchheim unter Teck und Umgebung offen.
Der BürgerTreff ist auf keine bestimmte Altersgruppe, Partei, Konfession, Geschlecht, Nationalität oder ethnische Zugehörigkeit ausgerichtet. Es stellt eine auf Austausch und Kommunikation zwischen allen Generationen, sozialen Schichten und Gruppierungen gerichtete Kontakt-, Informations- und Vermittlungsstelle dar.
Es eröffnet die Möglichkeit, Aktivitäten und Projekte zu entwickeln und zu realisieren, die dem sozialen und bürgerschaftlichen Verständnis dienen.

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheim unter Teck.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

§ 2. Zweck des Vereins

Der Verein widmet sich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Bereich der Jugendhilfe, der Altenhilfe und der Wohlfahrtspflege. Er unterstützt selbstlos den in §53 AO beschriebenen Personenkreis durch die Trägerschaft des bürgerschaftlichen Engagements und ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gemäß §75 SGB VIII.
Daher fördert und unterstützt er vor allem die Bereiche Soziales, Kunst und Kultur, Bildung, Freizeit und Bewegung sowie die Völkerverständigung und den Heimatgedanken. Der Verein unterstützt ausdrücklich die Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und der diesen Verbänden angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.
Zur Erreichung seiner Ziele wird der Verein mit der Stadt Kirchheim unter Teck und anderen Organisationen oder Verwaltungen eng zusammenarbeiten.
Der Verein ist Mitglied der ARBES e.V. – Arbeitsgemeinschaft „Bürgerschaftliches Engagement/ Seniorengenossenschaften“.
Ferner kann der Verein mit dem Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement in Baden-Württemberg zusammenarbeiten.

§ 3. Gemeinnützigkeit

Der Verein „BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es ist darauf zu achten, dass keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wird.

Teil II. Mitgliedschaft

§ 4. Mitglieder

  • 1. Der Verein “ BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck “ besteht aus
    • a) ordentlichen Mitgliedern, gegliedert in
    • a1) aktive Mitglieder oder
    • a2) fördernde Mitglieder und
    • b) Ehrenmitgliedern.
  • 2. Ordentliche aktive Mitglieder sind alle Personen, die in einer Gruppierung des Vereins “ BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck “ einen aktiven Beitrag leisten, sowie die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.
  • 3. Ordentliche Mitglieder ohne den in § 4, Ziffer 2 festgelegten Status sind fördernde Mitglieder, die sich durch ihre Zugehörigkeit mit den Zielen des Vereins identifizieren und dessen Arbeit mit ihrem Beitrag unterstützen.
  • 4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein „BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck “ oder um dessen Anliegen besondere, herausragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden vom Beirat ernannt. Auch Nichtmitglieder können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  • 5. Erwerb der Mitgliedschaft. Als ordentliches Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die im Verein „BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck “ bei der Verwirklichung der Zielsetzung aktiv mitarbeiten will oder die ihn durch ihre Mitgliedschaft unterstützen möchte.
  • 6. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bestehen gegen die Mitgliedschaft Bedenken, so ist der Antrag dem Beirat vorzulegen. Über den Antrag entscheidet dann der Beirat endgültig. Der Beirat ist nicht verpflichtet, die Gründe für eine eventuelle Ablehnung bekannt zugeben.
  • 7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  • 8. Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Ableben (bei juristischen Personen mit deren Auflösung), dem Austritt oder dem Ausschluss. Die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft durch Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss schriftlich erklärt werden.
  • 9. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern ein dies rechtfertigender gewichtiger Grund vorliegt.
    Gründe für den Ausschluss können insbesondere sein:
    • a) grobe Verstöße gegen die satzungsmäßigen Ziele oder Interessen des Vereins,
    • b) Schädigung des Ansehens des Vereins,
    • c) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach dreimaliger schriftlicher Mahnung.
      Über den Ausschluss entscheidet der Beirat. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  • 10. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, müssen bei Beendigung der Mitgliedschaft ihre Geschäfte dem Beirat oder einer vom Beirat bestimmten Person ordnungsgemäß übergeben.

§ 5. Mitgliedsbeitrag

  • 1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe nach den Bedürfnissen des Vereins von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  • 2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im Voraus zur Zahlung fällig.
  • 3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Teil III. Vereinsorgane

§ 6. Organe

Die Organe des Vereins “ BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck “ sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Beirat
  • c) der Vorstand

§ 7. Die Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie setzt sich aus den erschienenen Mitgliedern zusammen.
  • 2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  • 3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • a) Die Entgegennahme der Geschäftsberichte
    • b) Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    • c) Die Entlastung des Beirates
    • d) Die Wahl des Beirates
    • e) Die Wahl zweier Kassenprüfer.
    • f) Die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge.
    • g) Die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Beirat zur Entscheidung vorgelegt  werden.
    • h) Die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Beirates den Ausschluss von Mitgliedern betreffend.
    • i) Die Amtsenthebung von Mitgliedern des Beirates.
    • j) Die Änderung der Satzung.
    • k) Die Auflösung des Vereins „BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck“
  • 4. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
  • 5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausnahmen bilden Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Für die Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins muss die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich erfolgen.
  • 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen auf Beschluss des Beirates oder auf schriftliches Verlangen unter Angabe des Grundes und des Zweckes von mindestens einem Drittel aller Mitglieder und wenn es das Interesse des Vereines erfordert.
  • 7. Stimmberechtigte Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind alle ordentlichen Mitglieder.

§ 8. Der Beirat

  • 1. Der Beirat besteht aus bis zu elf stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus bis zu zehn von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins „BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck “ und einem vom Oberbürgermeister benannten Vertreter der Stadt Kirchheim unter Teck. Die Beiratsmitglieder werden je zur Hälfte in Jahren mit gerader und in Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.
  • 2. Die Amtszeit der gewählten Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre.
  • 3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden sowie den Kassier, den Schriftführer und den Pressereferenten. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist nicht erlaubt. Das Mandat der Vorstandsmitglieder endet jedoch erst mit der Wahl eines Nachfolgers. Findet sich im Beirat für das Amt des Pressereferenten kein Beiratsmitglied, so kann der Beirat ein anderes Mitglied des Vereins mit diesem Amt betrauen. Ist der Pressereferent kein gewähltes Beiratsmitglied, so ist er zwar Mitglied des Beirates, jedoch ohne Stimmrecht.
    Der Kassier ist berechtigt,
    • a) Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und dafür zu quittieren,
    • b) Zahlungen aus der Vereinskasse zu leisten, sofern diese durch Beschlüsse der zuständigen Organe gedeckt oder durch einen Vorsitzenden angewiesen sind,
    • c) alle die Kasse betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Der Kassier hat alle Einnahmen und Ausgaben laufend in die Buchhaltung aufzunehmen und zu belegen. Er erstellt den Kassenbericht zum Jahresende und sorgt dafür, dass die Kasse rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer geprüft wurde.
  • Der Schriftführer ist verantwortlich
    • a) für die Protokollführung bei der Hauptversammlung. Dieses Protokoll ist außer vom Schriftführer auch vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
    • b) für die Protokollführung bei den Beiratssitzungen. Dieses Protokoll soll spätestens mit der Einladung zur folgenden Sitzung den Beiratsmitgliedern zugehen.
    • c) für die Vorbereitung der Eintragungen im Vereinsregister.
  • 4. Die Sitzungen des Beirates finden bei Bedarf, in der Regel jedoch einmal im Monat statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Beirates dies beantragen.
  • 5. Der Beirat beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  • 6. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder.
  • 7. Auf Beschluss des Beirates können andere Personen als nicht stimmberechtigte Gäste einmalig oder als Dauergäste (z.B. über die Dauer eines bestimmten Projektes oder einer besonderen Aufgabe) zu den Sitzungen des Beirates eingeladen werden.

§ 9. Der Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Diese stellen den Vorstand im Sinne des §26 BGB dar. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder ist nicht beschränkt. Ferner gehören dem Vorstand der Kassier und der Schriftführer an; sie besitzen jedoch keine juristische Vertretungsbefugnis.
  • 2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Beirat auf die Dauer von zwei Jahren aus der Mitte der von der Mitgliederversammlung in den Beirat gewählten Mitglieder des Vereins “ BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck “ gewählt. Dabei werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl der 1. Vorsitzende und der Schriftführer und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende und der Kassier gewählt.
  • 3. Jede Änderung im Vorstand ist unverzüglich dem Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.

§ 10. Der 1.Vorsitzende

  • 1. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein. Ihm obliegen die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau von Beziehungen und Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.
  • 2. Der 1. Vorsitzende beruft die Hauptversammlung ein.
  • 3. An den Sitzungen der Vereinsorgane kann er jederzeit mit Sitz und Stimme teilnehmen.
  • 4. Der 1. Vorsitzende wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.

Teil IV, Schlussbestimmungen

§ 11. Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12. Kassenprüfer

  • 1. Die Kontrolle der Kassenführung obliegt den Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben sich von der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung zu überzeugen und den Jahresabschluss rechnerisch und sachlich zu prüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • 2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

§ 13. Verwendung von Vereinsvermögen

  • Vereinsvermögen darf nur im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Mitglieder, die im Besitz von dinglichem Vereinsvermögen sind, haben damit sorgsam und pfleglich umzugehen.

§ 14. Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung des Vereins “ BürgerTreff Engagierte Bürger e.V. Kirchheim unter Teck “ fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Kirchheim unter Teck mit der Bestimmung, es ausschließlich für gemeinnützige, soziale Zwecke zu verwenden.

§ 15. Inkrafttreten der Satzung

  • Die Satzung ist am 27. März 1998 errichtet.
  • Mit Änderung vom 12. März 1999
  • Mit Änderung vom 20. März 2002
  • Mit Änderung vom 26. März 2008
  • Mit Änderung vom 24. März 2011
  • Mit Änderung vom 29. Oktober 2015
  • Kirchheim unter Teck, den 29. Oktober 2015
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